Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Geographische Grundbegriffe, Übersicht der Länderkunde, Mitteleuropa, insbesondere das Deutsche Reich - S. 50

1911 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
50 Iv. Ubersicht der Länderkunde. 4. Das Stufenland der Mosel, Lothringen. Umgrenzung. Die Lothringische Hochfläche breitet sich zwischen dein Wasgeuwald und der Haardt im Osten, dem Argonnenwald im Westen und den Ardenuen im Norden aus. Der nördliche Teil (Lothringen) gehört zu in Deutschen Reiche. Tal und Höheu. Das Moseltal, das wichtigste Tal des Landes, ist so tief eingesenkt wie das Neckartal Metz 170 m, Heilbronn am Neckar 150 m), geschützt, hat ein mildes Klima und erzeugt daher Wein und Obst. Es bildet das Seitcnstück zum Neckartale. Auf dem höher gelegenen Plateau ist das Klima rauher und auch der Bodeu teilweise weniger ertragfähig. Hier wird vorwiegend Ackerbau und Pferdezucht gepflegt. Geschichtliches. Siedelungen. Seit 1871 ist Elsaß-Lothriugeu wieder mit dem Deutschen Reiche verewigt. Die Hauptstadt Lothringens ist die Festung Metz. Die Oberrheinische Tiefebene und ihre beiden Seitenflügel, das Schwäbisch- Fränkische Stufenland und das Stufenland der Mosel, nennt man zusammen auch das „Südwestdcutsche Landbecken". Dieses ist der gesegnetste Teil von ganz Deutschland. Politische Übersicht der süddeutschen Staaten. 1. Das Königreich Bayern. 76000 qkm (—nahezu so groß wie Branden- bnrg und Schlesien); fast 7 Mill. Einw. Haupt- und Residenzstadt München an der Isar. Auf der Schwäbisch- Bayerischen Hochfläche ferner: Ingolstadt und Passau (an der Donau), Lands- Hut (an der Isar), Augsburg (am Lech). In der Oberpfalz: Regensburg (an der Donau). Ju Franken: Bayreuth (am Roten Main), Bamberg (am Main), Nürn- berg (an der Pegnitz), Würzburg (am Main). In der Pfalz: Speyer und Ludwigs- Hafen (am Rhein), Kaiserslautern. 2. Das Königreich Württemberg. 20000 qkm (= halb so groß wie Brandenburg): 22/ö Milt. Einw. Haupt- und Residenzstadt Stuttgart. Ulm (au der Donau); Eßlingen und Heilbronn (am Neckar). 3. Das Groß herz o g tum Baden. 15000 qkm (= Hessen-Nassau); über 2 Mill. Einw. Haupt- und Residenzstadt Karlsruhe. Freiburg, Heidelberg (am Neckar), Mannheim (am Rhein). 4. Das Großherzogtum Hessen (mit Oberhessen), 8000 qkm (= V2 von Hessen-Nassau) fast 11/.^ Mill. Einw. Haupt- und Residenzstadt Darmstadt. Worms und Mainz (am Rhein). 5. Die Reichslande Elsaß-Lothringen. 15000 qkm (— Baden oder Hessen-Nassau); fast 2 Mill. Einw. Sitz des kaiserlichen Statthalters Straßburg (am Rhein); Mülhausen; Metz (an der Mosel). H. Das Fürstentum Hoheuzollern (mit Preußen vereinigt); Sigma- ringen.

2. Geographische Grundbegriffe, Übersicht der Länderkunde, Mitteleuropa, insbesondere das Deutsche Reich - S. 83

1911 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
Das Deutsche Reich. 83 5 Herzogtümer: Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen- Altenburg, Anhalt, Braunschweig; 7 Fürstentümer: Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schwarzburg- Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Lippe, Schaumburg-Lippe; 3 Freie Städte: Lübeck, Hamburg, Bremen; 1 Reichsland: Elsaß-Lothringen. Weitaus der größte Staat ist Preußen. Dieses umfaßt von den 540090 qkm des Deutschen Reiches 350000, also nahezu 2/3, und von dessen 65 Mill. Einw. über 40 Mill., also %. Schon das Königreich Bayern, das zunächst folgt, nimmt nach dem Flächeninhalt (76 000 qkm) nur 1i7 der Größe des Deutschen Reiches ein und hat nicht ganz % (fast 7 Mill.) von dessen Ge- samtbevölkerung. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat. Die Kaiserwürde kommt stets dem Könige von Preußen zu. Unter Schutz und Verwaltung des Reiches stehen auch die überseeischen Besitzungen Deutschlands: in Afrika: Togo, Kamerun, Deutfch-Südwestafrika, Deutsch-Ostafrika; in der australischen Inselwelt und in Polynesien: Kaiser Wilhelmsland, der Bismarck-Archipel und zwei der Salomon-Jnseln; die Mar- shall-, Karolinen- und Marianen-Jnseln; ferner die beiden Samöa-Jnseln Upolu und Savaii; endlich in Asien: Kiautschou.

3. Geographische Grundbegriffe, Übersicht der Länderkunde, Mitteleuropa, insbesondere das Deutsche Reich - S. 65

1911 - Berlin [u.a.] : Oldenbourg
Das Deutsche Reich. 65 Politische Übersicht der Mitteldeutschen Gebirgsschwelle. 1. Das Königreich Sachsen. 15000 qkm (= Hessen-Nassau); 4800000 E. Haupt- und Residenzstadt Dresden (an der Elbe), Leipzig (an der Pleiße), Freiberg, Chemnitz, Zwickau, Plauen. 2. Das Herzogtum Sachsen-Altenbnrg mit der Hauptstadt Altenburg. 3. Das Fürstentum Reuß ä. L. mit der Hauptstadt Greiz. 4. Das Fürstentum Reuß j. L. mit der Hauptstadt Gera. 5. Das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt mit der Hauptstadt Rudolstadt. 6. Das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen mit der Haupt- stadt Sondershausen. 7. Das Großherzogtum Sachsen-Weimar mit der Hauptstadt 8.^ " ' ^lachsen-Koburg-Gotha mit den Hauptstädten 9. Das Herzogtum Sachsen-Meiningen mit der Hauptstadt Mei- nin g en. ' 10. Das Fürstentum Waldeck mit der Hauptstadt Arolsen. 11. Das Fürstentum Lippe mit der Hauptstadt Detmold. 12. Das Fürstentum Schaumburg-Lippe mit der Hauptstadt Bücke- Von den Provinzen des Königreichs Preußen greifen in die Mitteldeutsche Gebirgsschwelle ein: die Rheinprovinz, die Provinzen Hessen-Nassau, Westfalen, Hannover, Sachsen und Schlesien. Lage, Umgrenzung, Teile. Das Norddeutsche Tiefland, das etwa die Hälfte des ganzen Deutschen Reiches einnimmt, setzt sich nach Osten im Russischen, nach Westen im Holländischen Tieflande fort. Es ist sonach ein Teil des Nord- europäischen Tieflandes. Im Süden bildet seine natürliche Grenze die Mitteldeutsche Gebirqsschwelle, im Norden die Nord- und Ostsee. Durch die Elbe wird das Norddeutsche Tiefland in 2 ungleich große Teile, in das Westdeutsche und in das Ostdeutsche Tiefland zerlegt. Weimar. bürg. in. Aas Norddeutsche Tieftand Fischer-Geistbeck. Erdkunde für höhere Schulen. I.teil. S, Aufl. 5

4. Belgien ; 2 = H. 142 d. Gesamtw. - S. 11

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Verfassung 11 Art. 100. Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt; ein Richter kann nur auf (Brunö eines Urteils abgesetzt, nur auf (Brunb einer neuen (Ernennung und mit seiner Zustimmung versetzt werden. Titel 4. Don den Finanzen. Art. 110. Auflagen zugunsten des Staates sönnen nur durch Gesetz, provinzialsteuern und -auflagen nur mit Zustimmung des Provinzialrates, Gemeindesteuern und -auflagen nur mit Zustimmung des Gemeinderates eingeführt werden. Art. 115. Jedes Jahr beschließen die Kammern das Rechnungsgesetz und stimmen über das Budget ab. Alte (Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen in das Budget und in die Rechnungslegung eingetragen werden. Titel 5. Dort der bewaffneten Macht. Art. 119. Das Heereskontingent wird jährlich beschlossen; das Gesetz, welches es regelt, hat nur für ein Jahr Gültigkeit, wofern es nicht erneuert wird. Art. 121. Keine fremde Truppe darf in den Dienst des Staates aufgenommen roeröen, das Staatsgebiet besetzen oöer durchqueren, außer auf Grund eines Gesetzes. H. Der belgische Staat und die Großmächte. a) Vertrag zwischen Belgien und den Großmächten vom 15. Nov. 1831.1 strt. 1. Das belgische Staatsgebiet wird bestehen aus den Provinzen Süd-Brabant, Cüttich," uamur, Hennegau, Westflandern, Gstflandern. Antwerpen und Limburg, dergestalt wie sie dem 1815 errichteten Königreich der vereinigten Niederlande angehörten, mit Ausnahme der im Artikel 4 bezeichneten Bezirke der Provinz Limburg. Das belgische Gebiet wird außerdem den im Artikel 2 bezeichneten Teil des (Broßherzogtums Luxemburg umfassen. (Folgt in Artikel 2 die Abgrenzung des belgischen Luxemburg.) Art. 3. Für die im vorstehenden Artikel gemachten Abtretungen wird S. Di. dem König der Niederlande eine Gebietsentschädigung in der Provinz Limburg überwiesen werden. (Folgt in Art. 4 die Abgrenzung des belgischen Limburg.) Art. 7. Belgien, innerhalb der in den Artikeln 1, 2 und 4 bezeichneten Grenzen, bildet künftig ‘leinen unabhängigen und dauernd neutralen Staat. (Es wird gehalten sein, diese Neutralität gegenüber allen änderen Staaten zu beobachten.2 1 Recueil des traites et conventions concernant le royaume de Bel-ssique par D. de Garcia de la Vega (Brüssel 1850) S. 1 ff. 2 Dieser, im belgisch-hollänöischen Vertrag vom 19. April 1839 wiederholte Artikel bildet zusammen mit der Garantie der Großmächte (oben Nr. 14 bj die rechtliche Grundlage der belgischen Neutralität. Dabei ist es kein Zufall, daß die Großmächte nur noch Neutralität und Unabhängigkeit Belgiens, rtidjt mehr aber, wie in früheren Stadien, so vor allem bei den sog. 18 Artikeln der Londoner Konferenz vom 26. Juni 1831 ({juqttens, Discussions Iv S. 328), Unversehrtheit (integritä) und Unverletzlichkeit (inviolabilite) des Staatsgebietes garan*

5. 1 = H. 132 d. Gesamtw. - S. 13

1917 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Napoleon, Victor Lmanuel und der Papst 13 fördern. Dieser Bund wird unter dem (Ehrenschutze des heiligen Vaters stehen. Der Kaiser von Österreich tritt an den Kaiser der Franzosen seine Rechte auf die Lombardei ab, mit Ausnahme der Festungen Mantua und peschiera. . . . Oer Kaiser wird das abgetretene Gebiet dem Könige von Sardinien übergeben. üenetien wird in den italienischen Bund eintreten, verbleibt aber dem Kaiser von (Österreich.. . . 5. Brief Napoleons an Victor Lmanuel. 12. Juli 1861.1 Herr Bruder! Ich war glücklich, das neue Königreich in dem Augenblicke anerkennen zu können, wo L. Itt. den Ittann verlor, der am meisten zur Wiedergeburt seines Vaterlandes beigetragen hat? Dadurch habe ich einen neuen Beweis meiner Zuneigung zu einer Sache geben wollen, für die wir gemeinsam gekämpft haben. Indem wir nunmehr unsere amtlichen Beziehungen wieder aufnehmen, bin ich genötigt, gewisse vorbehalte für die Zukunft zu machen. Seit elf Jahren trete ich für die Macht des heiligen Vaters ein. Obgleich es nicht mein Tvunsch ist, einen Teil des italienischen Bodens zu besetzen, hat die politische Lage mich stets verhindert, Rom zu räumen. Tvürde ich es ohne ernstliche Bürgschaft getan haben, so hätte ich das vertrauen getäuscht, das das Haupt der Kirche auf den Schutz Frankreichs gesetzt hatte. Die Lage ist noch dieselbe. Ich mujz also C. Itt. offen erklären, daß ich zwar das neue Königreich anerkenne, aber doch meine Truppen in Rom lassen werde, solange C. Itt. sich nicht mit dem Papste ausgesöhnt haben und der heilige Vater in dem ihm verbliebenen Gebiete von irgendeiner Streitmacht bedroht ist. Tttögen (E. Itt. überzeugt sein, daß mich hierbei nur das Pflichtgefühl leitet. C. Frankreich und -er Papst. 1. Brief Napoleons an den Papst. 31. Dezember 1839? Trotz meiner (Ergebenheit an den heiligen Stuhl, trotz der Anwesenheit meiner Truppen in Rom konnte ich mich einer gewissen Gemeinschaft mit der nationalen Bewegung, die der Kampf mit Österreich in Italien erweckte, nicht entziehen. Nach dem Friedensschlüsse beeilte ich mich, C. H. die Gedanken zu unterbreiten, die geeignet waren, die Beruhigung der Romagna herbeizuführen, und ich glaube auch heute noch, daß diese Provinz sich unterworfen hätte, wenn C. H. eingewilligt hätten, dort einen weltlichen Statthalter zu ernennen. Unglücklicherweise geschah dies nicht, und so sah ich mich außerstande, die (Einführung 1 De Llercq, Xv S. 456. 3 Caoour mar am 6. Iuni 1861 gestorben. 3 Vuentin-Vauchart, Ii S. 258.

6. 1861 - 1871 - S. 7

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
3. Bismarck zum Verfassungskonflikt. - 4. Vertrag zwischen Preußen u. Österreich 1 (Es ist ein eigentümliches Zusammentreffen, daß die Beratung dieses Manifestes, welches unserm Königlichen Herrn überreicht werden soll, gerade zusammenfällt mit dem heutigen Geburtstage des jüngsten mutmaßlichen Thronerben. 3n diesem Zusammentreffen, meine Herren, sehen wir eine verdoppelte Aufforderung, fest für die Hechte des Königtums, fest für die Rechte der Nachfolger Sr. Majestät einzustehen. Das preußische Königtum hat seine Mission noch nicht erfüllt, es ist noch nicht reif dazu, einen rein ornamentalen Schmuck Ihres Verfassungsgebäudes zu bilden, noch nicht reif, als ein toter Maschinenteil dem Mechanismus des parlamentarischen Regiments eingefügt zu werden. Iii. Die deutsche Frage 1864 und 1866. 4. Vertrag zwischen preutzen und Ofterreich vom *6. Januar J864 über die Zukunft Schleswig-Holsteins? 1. Aufforderung an Dänemark, die Novemberverfassung binnen 48 Stunden zurückzunehmen; im Weigerungsfälle Abreise der Gesandten und Besetzung Schleswigs durch schon bereitgehaltene österreichische und preußische Truppen. 2. Selbständiges vorgehen beider Mächte, wenn der Bundestag den Hntrag vom 28. Dezember2 nicht annimmt. 3. Vorbereitung der zur (Einnahme oder Umgehung des Danewerks erforderlichen Streitkräfte. 4. 3m Falle der Besetzung Schleswigs Verhinderung aller dänischen, Augusten* burger oder demokratischen Demonstrationen, Verwaltung des Landes durch Zivilkommissare unter der höchsten Autorität des (Oberbefehlshabers der Truppen. 5. Annahme des Vorschlags einer europäischen Konferenz nur unter der Voraussetzung entweder der Zurücknahme der Novemberverfassung ober der Besetzung Schleswigs. „Für den Fall, daß es zu Feindseligkeiten in Schleswig käme, und also die zwischen den deutschen Mächten und Dänemark bestehenden Vertragsverhältnisse hinfällig würden, behalten die Höfe von (Österreich und Preußen sich vor, die künftigen Verhältnisse der Herzogtümer nur in gegenseitigem (Einverständnisse festzustellen. Zur (Erzielung dieses (Einverständnisses werden sie eintretenden Falles die sachgemäßen weiteren Abreden treffen. Sie werden jedenfalls die Frage über die (Erfolge nicht anders als in gemeinsamem Einverständnis entscheiden." 6. Vorbehalt weiterer Vereinbarung für den Fall tatsächlicher (Einmischung anderer Mächte. 1 Sqbel, Gründung des Deutschen Reiches, Bd. Iii, S. 209 und 211. 2 Der Bund möge Schleswig in Pfand nehmen für die Erfüllung der dänischen Verpflichtungen von 1851/52.

7. 1861 - 1871 - S. 18

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
I I 18 Hi. Die deutsche Frage 1864 und 1866 wandtschaftlichen Beziehungen des russischen Kaiserhauses zu den deutschen Dynastien erwecken die Besorgnis, daß bei weiteren Verhandlungen die Sympathien für dieselben schwer ins Gewicht fallen dürften. In England fängt die öffentliche Meinung an, sich den Waffenerfolgen Ew. Majestät zuzu-wenden, von der Regierung aber läßt sich ein Gleiches nicht sagen, und nur annehmen, daß sie vollendete Tatsachen anerkennen werde. von Österreich ist durch die doppelte Erklärung, daß es aus dem Deutschen Bunde austrete, und eine Rekonstruktion desselben ohne seine Teilnahme und unter Preußens Führung zulasse, und daß es alles anerkennen werde, was Ew. Majestät in Norddeutschland zu tun für gut befinden werde, alles wesentliche gewährt, was Preußen von ihm zu fordern hat. Die Erhaltung des Königreichs Sachsen ist der gemeinsame Wunsch Österreichs und Frankreichs. Wenn Österreich dafür, wie es scheint, seine andern Verbündeten in Norddeutschland völlig aufopfert, so scheint es klug, diesem Wunsche Rechnung zu tragen, und eine Konvention mit Sachsen, welche die gesamte Kraft des Landes Ew. Kgl. Majestät zur Verfügung stellt, etwa auf Grund der am 22.Februar 1865 für Schleswig-Holstein aufgestellten Bedingungen, dürfte dem politischen Interesse und Bedürfnis genügen. Der Ausschluß Österreichs aus dem Bunde, in Verbindung mit der Annexion von Schleswig-Holstein, Hannover, Kurhessen, Oberhessen und Nassau, und mit einem solchen Verhältnis Sachsens zu Preußen, darf als ein Ziel angesehen werden, so groß, wie es bei dem Ausbruch des Krieges niemals gesteckt werden konnte. wenn dieses Ziel durch einen raschen Abschluß von Präliminarien auf dieser Basts gesichert werden kann, so würde es nach meinem alleruntertänigsten Dafürhalten ein politischer Fehler sein, durch den versuch, einige Quadratmeilen mehr von Gebietsabtretung, oder wenige Millionen mehr zu Kriegskosten von Österreich zu gewinnen, das ganze Resultat wieder in Frage zu stellen, und es den ungewissen Chancen einer verlängerten Kriegsführung oder einer Unterhandlung, bei welcher fremde Einmischung sich nicht ausschließen lassen würde, auszusetzen. ,,Das Auftreten der Eholera in der Armee, die Gefahren, daß ein Augustfeldzug im hiesigen Klima Seuchen zum Ausbruch bringt, fallen auch gegen Fortsetzung der Operationen ins Gewicht. Falls Ew. Kgl. Majestät dieser Auffassung Allerhöchst Ihre Billigung zuteil werden lassen, werde ich um Allerhöchstdero (Ermächtigung nachzusuchen haben, dem Landtage die erforderliche Gesetzvorlage über die (Erweiterung der Grenzen der Monarchie durch die (Einverleibung von Hannover, Kurhessen, Nassau, das großherzoglich-hessische Gebiet (Dberheffen und Schleswig-Holstein zu machen, und dadurch diese ganze Erwerbung als ein fait ac-compli hinzustellen, welches, da es Österreichs Anerkennung und Frankreichs Zustimmung erlangt hat, von keiner irgend gefahrdrohenden Seite angefochten werden kann. Ich halte es für meine Pflicht gegen Ew. Kgl. Majestät, Allerhöchster-

8. 1861 - 1871 - S. 20

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
20 Hi. Die deutsche Frage 1864 und 1866 Hrt. 6 der in Nickolsburg am 26. Iuli dieses Jahres abgeschlossenen Friedenspräliminarien, und nachdem Se. Ittaj. der Kaiser der Franzosen durch seinen bei Sr. Ittaj. dem König von Preußen beglaubigten Botschafter amtlich zu Nickolsburg am 29. Juli ejusdem hat erklären lassen: „Qu’en ce qui con-cerne le Gouvernement de l’Empereur la Vänetie est acquise ä l’Italie pour lui etre remise ä la paix“ — tritt Se. Ittaj. der Kaiser von Österreich dieser Erklärung auch seinerseits bei und gibt seine Zustimmung zu der Vereinigung des lombardo-venetianischen Königreichs mit dem Königreich Italien ohne andere lästige Bedingung als die Liquidierung derjenigen Schulden, welche als auf den abgetretenen Landesteilen haftend werden ersannt werden, in Übereinstimmung mit dem Vorgang des Traktats von Zürich. Hrt. 3. Die Kriegsgefangenen werden beiderseits sofort freigegeben werden. Hrt. 4. Se. Inaj. der Kaiser von Österreich erkennt die Auslösung des bisherigen Deutschen Bundes an, und gibt seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Beteiligung des österreichischen Kaiserstaats. Ebenso verspricht Se. Ittaj. das engere Bundesverhältnis anzuerkennen, welches Se. Ittaj. der König von Preußen nördlich von der Linie des Tstains begründen wird, und erklärt sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird? Hrt. 5. Se. Inaj. der Kaiser von Österreich überträgt auf Se. Ittaj. den König von Preußen alle seine im tdiener Frieden vom 30. Okt. 1864 erworbenen Hechte auf die Herzogtümer Holstein und Schleswig mit der Tttaßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen. Hrt. 6. Huf den Wunsch Sr. Ittaj. des Kaisers von Österreich erklärt Se. Ittaj. der König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfang bestehen zu lassen, indem er sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit Sr. Ittaj. dem König von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln. Dagegen verspricht Se. Ittaj. der Kaiser von Österreich die von Sr. Ittaj. dem König von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen. Hrt. 7. Behufs Huseinandersetzung über das bisherige Bundeseigentum wird binnen längstens sechs Wochen nach Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags eine Kommission in Frankfurt a. Itt. zusammentreten, bei welcher sämtliche Forderungen und Hnsprüche an den Deutschen Bund anzu- 1 Diese wichtige Bestimmung fehlt in dem Hicfolsburger Präliminaroertraq vom 26. Juli 1866.

9. 1861 - 1871 - S. 21

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
9. Friedensvertrag von Prag vom 23. Huguft 1866 21 melden und binnen sechs Monaten zu liquidieren sind. Preußen und (Österreich werden sich in dieser Kommission vertreten lassen, und es steht allen übrigen Bundesregierungen zu, ein Gleiches zu tun. Art. 8. Österreich bleibt berechtigt, aus den Bundesfestungen das kaiserliche Eigentum und von dem beweglichen Bundeseigentum den matrikularmäßigen Knteil (Österreichs fortzuführen oder sonst darüber zu verfügen; dasselbe gilt von dem gesamten beweglichen vermögen des Bundes. Art. 9. Den etatsmäßigen Beamten, Dienern und Pensionisten des Bundes werden die ihnen gebührenden beziehungsweise bereits bewilligten Pensionen pro rata der Matrikel zugesichert; jedoch übernimmt die Kgl. preußische Regierung die bisher aus der Bundes-matrikularkasse bestrittenen Pensionen und Unterstützungen für Offiziere der vormaligen schleswig-holsteinischen Armee und deren Hinterlassene. Art. 10. Der Bezug der von der Kais. Österreichischen Statthalterschaft in Holstein zugesicherten Pensionen bleibt den Interessenten bewilligt. Die noch in Gewahrsam der Kais. (Österreichischen Regierung befindliche Summe von 449,500 tllrn. dänischer Reichsmünze in 4prozentigen dänischen Staatsobligationen, welche den holsteinschen Finanzen angehört, wird denselben unmittelbar nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags zurückerstattet. Kein Angehöriger der Herzogtümer Holstein und Schleswig und kein Untertan Ihrer Majestäten des Königs von Preußen und des Kaisers von (Österreich wird wegen seines politischen Verhaltens während der letzten Ereignisse und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in feiner Person oder seinem (Eigentum beanstandet werden, ctrt. 11. Se. Maj. der Kaiser von (Österreich verpflichtet sich, behufs Deckung eines Teils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, an Se. Maj. den König von Preußen die Summe von 40 Millionen preußischer Taler zu zahlen, von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Se. Maj. der Kaiser von (Österreich laut Artikel 12 des gedachten wiener Friedens vom 30. ©kt. 1864 noch an die Herzogtümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit 15 Millionen preußischer Taler und als Äquivalent der freien Verpflegung, welche die preußische Armee bis zum Friedensschlüsse in den von ihr okkupierten österreichischen Landesteilen haben wird, mit 5 Millionen preußischer Taler in Abzug gebracht werden, so daß nur 20 Millionen preußischer Taler bar zu zahlen bleiben. Die Hälfte dieser Summe wird gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags, die zweite Hälfte drei Wochen später zu Oppeln bar berichtigt werden. Art. 12. Die Räumung der von den Kgl. preußischen Truppen besetzten österreichischen Territorien wird innerhalb drei Wochen nach dem Austausch der Ratifikationen des Friedensvertrags vollzogen fein, von dem Tage des Ratifikationstaufches an werden die preußischen Generalgouvernements ihre Funktionen auf den rein militärischen Wirkungskreis beschränken. Die besonderen Bestimmungen, nach welchen diese Räumung stattzufinden hat, sind in einem abgesonderten Protokoll festgestellt, welches eine Beilage des gegenwärtigen Vertrags bildet.

10. 1861 - 1871 - S. 22

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
22 Hi. Die deutsche Frage 1864 u. 1866. — Iv. Der Deutsch-Französische Krieg Rrt. 13. Alle zwischen den hohen vertragschließenden Teilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Übereinkünfte werden, insofern dieselben nicht ihrer Natur nach durch die Auflösung des deutschen Bundesverhältnisses ihre Wirkung verlieren müssen, hiermit neuerdings in Kraft gesetzt. Insbesondere wird die allgemeine Kartell-Konvention zwischen den deutschen Bundesstaaten vom 10. Februar 1831 samt den dazu gehörigen Nachtragsbestimmungen ihre Gültigkeit zwischen Preußen und Österreich behalten. Jedoch erklärt die Kais. Österreichische Regierung, daß der am 24. Jan. 1857 abgeschlossene Münzvertrag durch die Auslösung des deutschen Bundesverhält-niffes feinen wesentlichen wert für Österreich verliere, und die Kgl. preußische Regierung erklärt sich bereit, in Verhandlungen wegen Hufhebung dieses Vertrags mit Österreich und den übrigen Teilnehmern an demselben einzutreten. Desgleichen behalten die hohen Kontrahenten sich vor, über eine Revision des Handels- und Zollvertrags vom 11. April 1865, im Sinne einer größeren (Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs, so bald als möglich in Verhandlung zu treten. Einstweilen soll der gedachte Vertrag mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Kontrahenten vorbehalten bleibt, denselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Rrt. 14. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags sollen zu Prag binnen einer Frist von acht Tagen, ober, wenn möglich, früher ausgewechselt werben. Urkunb bessen haben die betreffenben Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit dem Infiegel ihrer Wappen versehen. So geschehen in Prag am 23. Sage des Monats Ruguft im Jahre des Heils achtzehnhunbertsechzigunbsechs. (L. S.) gez. werther. (L. S.) gez. Brenner. 10. Schutz- und Trutzbündnisse zwischen Preußen und Bayern, Württemberg und Baden? Rrt. 1. Zwischen Sr. Maj. dem Könige von Preußen und Sr. Maj. dem Könige von Bayern (Württemberg und Baden) wirb hiermit ein Schutz-unb Trutzbünbnts geschlossen. (Es garantieren Sich die hohen Kontrahenten gegenseitig die Integrität des Gebietes Ihrer bezüglichen £ärtber, und verpflichten Sich im Falle eines Krieges Ihre volle Kriegsmacht zu biefem Zweck einanber zur Verfügung zu stellen. Rrt. 2. Se. Maj. der König von Bayern (Württemberg und Baden) überträgt für biefen Fall den Oberbefehl über Seine Truppen Sr. Maj. dem Könige von Preußen. Rrt. 3. Die hohen Kontrahenten verpflichten Sich, biefen Vertrag vorerst geheimzuhalten. 1 (Europäischer Geschichtskalender 1866, S. 449 ff.
   bis 10 von 521 weiter»  »»
521 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 521 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 151
1 1051
2 580
3 348
4 2890
5 883
6 568
7 1386
8 433
9 403
10 2694
11 567
12 730
13 663
14 821
15 367
16 405
17 1128
18 1793
19 595
20 668
21 694
22 777
23 614
24 986
25 1434
26 1295
27 715
28 1251
29 1100
30 293
31 641
32 254
33 476
34 1493
35 521
36 606
37 3597
38 1459
39 1301
40 656
41 871
42 648
43 520
44 476
45 4933
46 940
47 885
48 637
49 2727

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 1
1 9
2 1
3 39
4 14
5 17
6 2
7 12
8 34
9 135
10 7
11 4
12 3
13 2
14 0
15 30
16 53
17 60
18 10
19 16
20 22
21 2
22 0
23 22
24 0
25 0
26 1
27 2
28 3
29 95
30 0
31 0
32 15
33 8
34 73
35 2
36 17
37 16
38 61
39 3
40 3
41 50
42 5
43 16
44 240
45 28
46 13
47 0
48 5
49 2
50 2
51 61
52 1
53 0
54 0
55 0
56 8
57 3
58 3
59 21
60 201
61 36
62 1
63 2
64 10
65 1
66 11
67 13
68 24
69 2
70 17
71 4
72 29
73 48
74 124
75 0
76 3
77 9
78 16
79 3
80 28
81 0
82 3
83 0
84 0
85 21
86 12
87 2
88 0
89 1
90 1
91 1
92 58
93 3
94 2
95 7
96 137
97 2
98 41
99 1

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 2
1 0
2 1
3 2
4 0
5 16
6 2
7 55
8 7
9 126
10 1
11 3
12 1
13 1
14 5
15 0
16 15
17 11
18 5
19 23
20 0
21 48
22 0
23 0
24 3
25 1
26 4
27 0
28 1
29 8
30 3
31 5
32 0
33 20
34 3
35 34
36 6
37 0
38 4
39 26
40 6
41 0
42 0
43 1
44 58
45 2
46 4
47 10
48 0
49 1
50 2
51 3
52 8
53 7
54 30
55 54
56 0
57 5
58 0
59 23
60 16
61 27
62 4
63 2
64 3
65 11
66 1
67 156
68 1
69 0
70 9
71 49
72 2
73 16
74 0
75 8
76 1
77 2
78 32
79 17
80 27
81 21
82 2
83 1
84 0
85 0
86 7
87 0
88 16
89 0
90 2
91 14
92 4
93 102
94 1
95 1
96 10
97 6
98 15
99 5
100 9
101 1
102 6
103 52
104 0
105 4
106 0
107 3
108 1
109 2
110 4
111 0
112 0
113 1
114 2
115 0
116 0
117 43
118 6
119 3
120 0
121 7
122 4
123 0
124 1
125 0
126 1
127 6
128 0
129 5
130 6
131 14
132 0
133 4
134 0
135 2
136 13
137 2
138 0
139 24
140 21
141 5
142 2
143 4
144 35
145 1
146 0
147 1
148 16
149 0
150 16
151 16
152 1
153 4
154 0
155 11
156 21
157 25
158 5
159 6
160 0
161 1
162 0
163 0
164 0
165 6
166 4
167 7
168 0
169 1
170 26
171 6
172 4
173 12
174 164
175 5
176 76
177 14
178 0
179 4
180 2
181 0
182 50
183 35
184 3
185 0
186 1
187 1
188 8
189 0
190 0
191 12
192 0
193 2
194 3
195 0
196 1
197 80
198 23
199 11